Stand: März 2022
Hier finden Sie aktuelle Informationen, die das neue BTHG betreffen. Diese Informationen sind sehr wichtig für unsere erwachsenen Kunden. Es regelt die zukünftige Kostenübernahme für die Angebote der Einzelbetreuung und der Freizeit- und Gruppenangebote.
Durch das BTHG kommt es bundesweit zu Veränderungen bei der Kostenübernahme für erwachsene Menschen
mit Beeinträchtigungen. Von den Veränderungen in Hessen und somit dem Kreis Groß-Gerau sind auch wir als
Familienentlastender Dienst betroffen. Wahrscheinlich sind Sie schon aus den Medien, durch die WfbM oder die
Wohnform Ihres Angehörigen darüber informiert worden. Wir möchten Sie hier informieren, um gemeinsam diesen Umbruch mit Ihnen zu gestalten.
Bisher wurde ein großer Teil der uns entstehenden Kosten für Freizeitangebote und Einzelbetreuungen vom Kreis
Groß-Gerau refinanziert. Somit war unser Angebot aufgebaut auf eine Mischfinanzierung aus Geldern Ihrer Krankenkasse (§ 39 Verhinderungspflege und § 45a Entlastungsbetrag), Geldern des Kreises Groß-Gerau und des
Landes Hessen, die in Form einer Pauschale nicht einzelfallbezogen an den Basis e.V.-Mainspitze gezahlt wurden.
Durch das BTHG sind nur noch einzelfallbezogene Leistungen möglich, für die im Vorfeld ein Antrag gestellt werden muss. Für erwachsenen Menschen mit einer Beeinträchtigung kommt nun der LWV als neuer Kostenträger ins Boot.
Hierzu wird, für erwachsenen Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer Einrichtung wohnen oder in einer Werkstatt für Menschen mit Beeinträchtigung arbeiten, ein Personenzentrierter integrierter Teilhabeplan = PiT erstellt:
Wenn die von Ihnen betreute Person weder in einer Wohneinrichtung wohnt noch in einer Werkstatt für Menschen mit Beeinträchtigung arbeitet, müssen Sie sich bzgl. der Übernahme der Kosten für unsere Angebote an
Ihren zuständigen Ansprechpartner im LWV Hessen wenden und einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.
Genutzte Freizeitangebote / Einzelbetreuungen, die nicht im PiT geregelt sind oder separat beim LWV beantragt und positiv beschieden worden sind, haben KEINE Kostenzusage des LWV. Damit würden Sie bzw. ihrer Angehörigen zu Selbstzahlern, denen wir die kompletten Kosten ohne Subvention berechnen müssen. Dieser Preis ist bis dato noch nicht geklärt, bewegt sich aber ungefähr beim doppelten der aktuellen Preise. Sie können diese erhöhten Kosten gegenüber ihrer Krankenkasse abrechnen, belasten darüber ihr Budget aber viel stärker als bisher.
Dies ist um so wichtiger, da wir seit 01.09.2020 eine lange überfällige und nun ordentliche Lohnsteigerung
unserer Mitarbeiter*innen im Betreuungsdienst umgesetzt haben. Dies führt zu deutlich gestiegenen Lohnkosten
in den Freizeitangeboten, was bei der Kalkulation der Preise für 2021 Berücksichtigung finden wird. Entsprechend
steigen die Angebotspreise unabhängig von Corona und den geplanten Veränderungen des BTHG.